Vertragsbedingungen im Rahmen der Vermittlung von Kaufverträgen saveFOOD
zwischen
saveFOOD GmbH, Loisachstraße 18, 82418 Murnau, info@savefoodapp.de, (08841/4897081), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 294246, vertreten durch die Geschäftsführer Larissa Strachwitz und Roman Gremler, USt-Identifikations-Nr.: DE368853784 - im Folgenden „saveFOOD“ -
und
den in §2 des Vertrags bezeichneten Verkäufern - im Folgenden „Verkäufer“ - geschlossen werden.
§1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen saveFOOD und dem Verkäufer gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nicht anerkannt, es sei denn, saveFOOD stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Der Verkäufer ist Unternehmer. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
§2 Vertragsgegenstand
(1) Der Verkäufer verkauft Überraschungstüten zum Retten von Lebensmitteln. saveFOOD vermittelt dem Verkäufer über ihre App Käufer für diese Überraschungstüten. Der Vermittlungsvertrag kann jedoch nur abgeschlossen werden, wenn der Verkäufer durch aktives Anklicken die vorliegenden AGB akzeptiert und dadurch in seinen Vermittlungsauftrag aufgenommen hat.
(2) Durch Registrierung auf der Website (portal.savefoodapp.de) von saveFOOD kommt ein Vermittlungsrahmenauftrag zustande. Durch Einstellen von Überraschungstüten erfolgen Angebote des Verkäufers für Vermittlungsaufträge. In der Folge vermittelt saveFOOD über ihre App die angebotenen Überraschungstüten an potenzielle Käufer. Durch Kauf einer Überraschungstüte durch den Käufer erfolgt die Vermittlung im Rahmen des Vermittlungsrahmenauftrages.
(3) Die Kaufverträge zwischen dem Verkäufer und den jeweiligen Käufern kommen mit Übersendung des Rechnungsbelegs durch saveFOOD zustande.
§3 Rechte und Pflichten von saveFOOD
(1) saveFOOD verpflichtet sich, für den Verkäufer den Kaufpreis für die Überraschungstüten von den vermittelten Käufern entgegenzunehmen und nach Abzug der vereinbarten Provision an den Verkäufer auszubezahlen. Die Abrechnung und Ausschüttung gegenüber dem Verkäufer erfolgen jeweils zum 15. Tag eines Monats über die Erträge des vorangegangenen Monats.
(2) saveFOOD ist berechtigt, die vereinbarte Provision von dem für den Verkäufer entgegengenommen Kaufpreis abzuziehen.
(3) saveFOOD ist berechtigt, dem Verkäufer Kosten für zusätzliche Verwaltungsaufwände, die vom Verkäufer zu vertreten sind, insbesondere manuelle Belegkorrekturen aufgrund fehlerhafter Bedienung oder falscher Daten (z.B. fehlerhafte USt.Id.) in Rechnung zu stellen und diese von dem für den Verkäufer entgegengenommen Kaufpreisen abzuziehen, sofern die in Rechnung gestellten Kosten nicht innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ausgeglichen werden.
(4) saveFOOD ist berechtigt, den Account des Verkäufers im Falle von wiederholten Kundenbeschwerden zu blockieren.
§ 4 Rechte und Pflichten des Verkäufers
(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, korrekte Angaben zu den angebotenen Waren zu machen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, alle gesetzlichen Vorschriften im Rahmen des Verkaufes der von ihnen angebotenen Lebensmittel einzuhalten. Dies gilt insbesondere für solche, die für die Herstellung und den Verkauf von Speisen an Verbraucher bestehen.
(3) Der Verkäufer wird dem Käufer bei Abholung der Ware im Geschäft auf Nachfrage die gesetzlich vorgeschriebenen Lebensmittelinformationen erteilen.
(4) Der Verkäufer ist verpflichtet, alle für die vermittelten Aufträge anfallenden Steuern, insbesondere die Mehrwertsteuer zu bezahlen.
(5) Der Verkauf von alkoholischen, tabakhaltigen, sowie sonstigen Waren, ist grundsätzlich gestattet, wobei die Pflichten zur Altersüberprüfung weiterhin beim Verkäufer bestehen bleiben. Jegliche Konsequenzen, die sich aus der Missachtung der Alterskontrolle ergeben, sind vom Verkäufer zu tragen.
(6) Die Festlegung des Abholzeitraums hat in deutscher Zeit bzw. mitteleuropäischer Normalzeit zu erfolgen.
(7) Bei Verkauf von Getränken sind die Pfandeinnahmen durch den Verkäufer selbst vom Verbraucher zu kassieren.
§5 Provision
(1) Der Verkäufer verpflichtet sich, an saveFOOD, eine Provision in Höhe von 33 % des Bruttoverkaufspreises für die Überraschungstüte zu bezahlen.
(2) Die Provision ist mit Abschluss des Kaufvertrages, mit dem durch saveFOOD vermittelten Käufer fällig.
§6 Haftung
(1) Ansprüche des Verkäufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von saveFOOD, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet saveFOOD nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Kunden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die Einschränkungen der Abs.1 und 2 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von saveFOOD, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(4) Die sich aus Abs.1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit saveFOOD den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das Gleiche gilt, soweit saveFOOD und der Verkäufer eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§7 Schlussbestimmungen
(1) Auf Vermittlungsverträge zwischen saveFOOD und dem Verkäufer findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen dem Kunden und dem saveFOOD Garmisch-Partenkirchen.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.